Was macht eigentlich der Bundesanzeiger und sein Transparenzregister? Und was hat das mit Vereinen zu tun? Dieser Hörer-/Leserfrage soll nun hier nachgegangen werden. Mit der Geldwäscherichtlinie hat die EU ihren Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen.
So schreibt es das Transparenzregister. Und weiter: „Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Zur Herstellung der geforderten Transparenz über Vereine wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Daher sind Vereine – gleichermaßen wie alle anderen juristischen Personen des Privatrechts – deren wirtschaftlich Berechtigte über das Transparenzregister ersichtlich werden und unabhängig davon, ob sie Mitteilungen vornehmen, gebührenpflichtig.“
Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Was bedeutet das für einen Verein?
Die gute Nachricht ist, dass die Vereine üblicherweise aber selbst keine Nachricht an das Register machen müssen. Eine Meldung ist dann nicht notwendig, wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Vereins bereits aus den abrufbaren Informationen des Vereinsregisters ergeben. Mehr zum Vereinsregister erfährst Du auch im Vereinsmeier-Artikel „Vereinsregister: Was Du wissen musst„.
Wirtschaftlich Berechtigter in einem Verein kann nur eine natürliche Person sein. Dabei wird noch unterschieden ob Personen tatsächlich wirtschaftlich berechtigt oder fiktiv berechtigt sind. Tatsächlich wäre es wenn Personen mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte inne haben und so, oder auf vergleichbarer Art, die Kontrolle haben.
Wenn es obige Person nicht gibt, sind die Vorstandsmitglieder bzw. gesetzlichen Vertreter (§26 BGB) fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
Die Vereine sind grundsätzlich verpflichtet Angaben zu diesen Personen dem Transparenzregister mitzuteilen, allerdings gibt es hier gem. Geldwäschegesetz eine Ausnahme, wenn sich diese Daten bereits elektronisch abrufbar aus dem Vereinsregister ergeben. Deswegen müssen fehlende oder zu aktualisierende Daten auch unbedingt im Vereinsregister gemeldet werden, da diese Ausnahme sonst nicht greift und eine Meldung an das Transparenzregister zu erfolgen hat. Und auch wenn es im Verein tatsächlich Personen mit 25% der Kontrolle gibt, ist dieses meldepflichtig.
Verlag, Eintragung und Gebühren
Der Bundesanzeiger Verlag ist dabei übrigens die registerführende Stelle. Grundsätzlich ist der Bundesanzeiger ja als Amtsblatt neben dem Bundesgesetzblatt ein Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der deutschen Bundesbehörden. Mittlerweile gibt es einen elektronischen Bundesanzeiger. Betrieben werden im Bundesanzeiger Verlag unter anderem diverse Blätter und Drucksachen, wie auch mehrere Register.
Zurück zum Transparenzregister: Falls erforderlich kann die Eintragung des Vereins nach vorheriger Registrierung über das Transparenzregister erfolgen. Dieses geht mit einer gültigen Email-Adresse. Unter „Meine Daten“ kann dann ein Verein als neue „Transparenzpflichtige Einheit“ angelegt werden.
Die registerführende Stelle, also der Bundesanzeiger Verlag, erhebt eine pauschale Jahresgebühr (2019: 2,50 Euro; 2020: 4,80 Euro; 2021: 11,47 Euro; ab 2022: 20,80 Euro jährlich). Diese wird auch von den Vereine erhoben.
Wenn ein Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (hierunter fällt die Gemeinnützigkeit) und dieses nachgewiesen ist, kann er sich von den Gebühren befreien lassen.
Über das Register sind die Daten aus dem Vereinsregister abrufbar, so dass dem Verein hier kein weiterer Aufwand im Sinne zusätzlicher Bürokratie entsteht.
Fragen und Antworten zu Eintragung und Gebührenbefreiung
Hier noch die Antwort auf 3 Detailfragen zitiert von der Webseite des Transparenzregisters, inklusive der Gebührenbefreiung:
„Wann werden welche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Vereinen automatisch in das Transparenzregister eingetragen?
Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023.“
„Wann muss ein Verein trotz automatischer Eintragung eine Mitteilung an das Transparenzregister machen?
Vereine müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer Eintragung für Vereine an die registerführende Stelle melden, wenn:
– eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
– es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gibt (es gibt also mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Vorstand des Vereins, sonders aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist)
– ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
– ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
– ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat“
„Wo kann der Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden?
Eine Gebührenbefreiung ist nur für solche Rechtseinheiten möglich, bei denen die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO durch das Finanzamt festgestellt wurde. Der Antrag kann nach erfolgter Erweiterter Registrierung über Ihr Benutzerkonto gestellt werden. Der Antrag muss für jede Rechtseinheit selbst gestellt werden. Weitere Regelungen hierzu sowie die Voraussetzungen finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV.
Mit der Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV zum 01.08.2021 kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. Zur Antragstellung ist ein von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Das entsprechende Formular und weitere Informationen zum Verfahren werden zeitnah durch die registerführende Stelle veröffentlicht.“
Weitere Antworten erhältst Du unter „Fragen & Antworten“ auf der Webseite des Vereinsregisters.
Für Vertreterinnen und Vertretern von Vereinen gibt es dort auch ein eigenes Webinar: „Das Transparenzregister – Basis-Webinar für Vertreter/innen eingetragener Vereine„.
Hören kannst Du das Ganze auch in der Podcast-Folge Nr. 69 „Bundesanzeiger: Transparenzregister Vereine“ im Vereinsmeier-Podcast.
Wie immer hier auch ein paar Buchtipps für Vereine:
Vereine verfolgen vielerlei Interessen und entfalten die verschiedenartigsten Tätigkeiten. Die abwechslungsreichen Anforderungen der Praxis stellen ihre Vorstände ebenso wie Gerichte, Verwaltungsbehörden und Anwälte vor immer neue und oft nicht einfach zu überschauende Rechtsfragen. Das „Handbuch zum Vereinsrecht“ bietet hier wertvolle Hilfestellungen. Dargestellt sind die in der Satzung zu regelnden Rechtsverhältnisse, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die Rechtsstellung des Vereinsvorstandes, der Ablauf der Mitgliederversammlung, Grundzüge des Vereinsstrafrechts und die Auflösung sowie Abwicklung eines Vereins. Die Anmeldungen zum Vereinsregister und die Registerführung sind ausführlich besprochen, einschließlich der damit verbundenen Kostenfragen. Die 12. Auflage bringt das Werk wieder auf den neuesten Stand und berücksichtigt alle neuen Entwicklungen im Vereinsrecht, z.B. den neuen Blick auf die Vereinsklassenabgrenzung im Zuge der Kita-Rechtsprechung, die Grenzen der Erstreckung von Vereinsnormen auf Nichtmitglieder und von Dachverbandssatzungen auf Mitglieder der Untergliederung, Fragen der Mitgliedergleichbehandlung und der nachträglichen Differenzierung nach Mitgliedergruppen, die aktuelle Rechtsprechung zum Vereinsstrafrecht und Schiedsgerichten und zahlreiche neue Entscheidungen zu allen Fragen rund um Beschlussfassung und Mitgliederversammlung. Soweit Rechtsfragen rund um das Coronavirus für das Vereinsrecht relevant werden, sind diese natürlich ebenfalls erläutert. Konkrete Beispiele, Muster und Formulierungsvorschläge bieten darüber hinaus direkt umsetzbaren Zusatznutzen.
„Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil“ hat sich über Jahrzehnte hinweg als unentbehrlicher Leitfaden für die Anwendung des gesamten Vereinsrechts bewährt. Es verbindet klare, fundierte Darstellungsweise mit übersichtlicher und zweckmäßiger Gliederung. Es bietet Gestaltungsmuster und eignet sich für Juristen ebenso wie Nichtjuristen, die sich mit der Gründung, Führung, Umwandlung oder Auflösung von Vereinen befassen müssen.
Vereinsorganisation ist eine echte Führungsaufgabe und trägt wesentlich zum Erfolg eines Vereins bei. Wie Sie die Organisation auf die Bedürfnisse Ihres Vereins ausrichten, zeigt der Autor im Buch „Vereinsorganisation: Den Verein erfolgreich führen und managen„. Anhand von vier Mustervereinen unterschiedlicher Größe gibt er praktische Handlungshinweise, wie ein modernes Vereinsmanagement gelingt, Sie von der Mitarbeit Ehrenamtlicher profitieren und Ihren Verein in eine sichere Zukunft führen. Dr. Ronald Wadsack ist Professor für Sportmanagement an der Ostfalia Hochschule, Campus Salzgitter. Er hält regelmäßig Lehrveranstaltungen im Vereins- und Verbandsbereich zu den Themen Führung, Organisation und Management und weiß, worauf es bei einer guten Vereinsorganisation ankommt.
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