Das Amtsgericht ist zuständig für das Vereinsregister, in das die nach dem BGB gebildeten Vereine eingetragen werden. In diesem Register werden aber nicht nur Eintragungen und Löschungen, sondern auch Änderungen vermerkt. Was Du dazu wissen musst und wie und wo das Deinen Verein betreffen kann, erfährst Du hier.
Von der Gründung des Vereines über die Satzung bis hin zu bestimmten Änderungen in Deinem Verein gibt es Kontakt mit dem Vereinsregister. In Deutschland führen die Amtsgerichte im Rahmen des Registerrechts nach der Vereinsregisterverordnung (VRV) das Vereinsregister (VR). In dieses Vereinsregister werden alle nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegründeten Vereine mit Beantragung eingetragen. Der Artikel „BGB: Wichtige Paragraphen für Vereine“ hier auf Vereinsmeier.online gibt Dir da detailliert Aufschluss.
Wo benötigst Du das Vereinsregister bei der Vereinsgründung und was regelt das Bürgerliche Gesetzbuch dazu?
Das Vereinsregister spielt schon bei der Gründung des Vereines eine wesentliche Rolle. „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“ Dies besagt §21 des BGB (Nicht wirtschaftlicher Verein).
„Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.“ Dieses wiederum ist dem §55 des BGB (Zuständigkeit für die Registereintragung) zu entnehmen.
Und auch dass dieses Register elektronisch geführt werden darf, wird in §55a des BGB geregelt. So kommt Dein Verein also schon bei seiner Gründung in Kontakt mit dem Vereinsregister bzw. dem zuständigen Amtsgericht. Der Vereinsmeier-Artikel „Rahmenbedingungen für Deinen Verein“ stellt Dir übrigens weitere Informationen zu Gründungsvoraussetzungen für Deinen Verein bereit.
§64 BGB regelt darüber hinaus den Inhalt der Registereintragung. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Gleichzeitig wird über §66 BGB (Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten) geregelt, dass das Amtsgericht die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gibt. Auch wird hier die Aufbewahrung der bei der Anmeldung eingereichten Dokumente durch das Amtsgericht bestimmt.
Wie verhält es sich mit den im Vorstand handelnden Personen und der Satzung des Vereines in Bezug auf das Vereinsregister?
Bei der Gründung des Vereines muss dies im Vereinsregister angemeldet werden. Dazu ist die Satzung beizufügen und auch eine Abschrift der Gründungsversammlung zu ergänzen, aus der die Bestellung des Vorstandes hervor geht.
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird gemäß § 69 BGB (Nachweis des Vereinsvorstands) Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Der §71 BGB regelt Änderungen der Satzung. Absatz 1 sagt dazu: „Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.“
Um es kurz zu machen: Satzungsänderungen müssen also ebenfalls eingetragen werden.
"Die größten Schwierigkeiten liegen da, wo wir sie suchen." Johann Wolfgang v. Goethe
Und welche Rolle spielt das Vereinsregister bei der Auflösung oder Liquidation eines Vereines?
Ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen ist die Auflösung des Vereines. § 74 BGB legt in Absatz 1 fest: „Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.“ Absatz 2 ergänzt: „Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.“
§ 76 BGB regelt Eintragungen bei Liquidation. Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Wie Du einen Verein auflöst und was Liquidation bedeutet erfährst Du hier im Artikel „Wie Du einen Verein auflöst„.
Wer darf Anmeldungen im Register abgeben und wer darf das Vereinsregister einsehen?
„Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden“ (§ 77 BGB Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen).
Der § 79 BGB regelt die Einsicht in das Vereinsregister. Diese Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck. Dieser Paragraph regelt dazu weiterhin die Protokollierung solcher Abrufe, die Information zu Verwendungsbeschränkungen und deren Kontrolle, wie auch die Zuständigkeit dafür.
Das gemeinsame Registerportal der Länder in Deutschland findest Du hier. Über die normale Suche kannst Du dort beispielsweise Deinen Sportverein wieder finden. Ich habe hierzu einfach den Ortsnamen als Suchwort verwendet, der Teil des Namens meines Sportvereines ist. Zur weiteren Einsicht musst Du Dich dort aber dann registrieren. Auch das zentrale Vereinsregister von Österreich ist online erreichbar.
Wer darüber hinaus noch etwas schmökern möchte findet hier lesenswertes:
Was musst Du bei einer Vereinsgründung beachten? Welche Bedeutung hat die Mitgliederversammlung? Und wie löst Du die alltäglichen Herausforderungen des Vereinslebens? Mit zahlreichen Beispielen und konkreten Handlungsempfehlungen begleitet Dich dieser Leitfaden durch „Dein“ Vereinsleben. Chronologisch aufgebaut vermittelt „Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder“ schnelle und zielgerichtete Informationen von der Gründungsphase bis hin zur erfolgreichen Führung des Vereins.
Der Verein ist im Nonprofit-Sektor nach wie vor die beliebteste Rechtsform. Dies hat viele Gründe: Basisdemokratisch, einfach und bekannt dürften die am häufigsten genannten Gründe sein. Andererseits ist die Handhabung der Rechtsform Verein aber an verschiedenen Stellen für die Verantwortlichen fehleranfällig und schwierig. Dies umso mehr, wenn zu der Rechtsform Verein noch die Gemeinnützigkeit kommt. Guter Rat ist dann häufig teuer. Jörg Ammon zeigt in der 3. Auflage seines erfolgreichen Buches „Stolperfalle Verein“ praxisnah und verständlich, wie Du sicher mit der Rechtsform Verein, auch und gerade in Kombination mit der Gemeinnützigkeit umgehen und Stolperfallen vermeiden kannst. Erweitert hat er die aktuelle Auflage natürlich um das schwierige Thema Datenschutz.
Im „Vereine gründen und erfolgreich führen“ Ratgeber erfährt der Leser alles, was er wissen muss, wenn er einen Verein gründen oder leiten, einem Verein beitreten oder sich darin betätigen will, insbesondere welche unterschiedlichen Organisationsformen möglich sind, was zwingend in der Satzung stehen muss und was man zusätzlich regeln sollte. Dazu kommen Rechte und Pflichten der Mitglieder, Bestellung und Handlungsspielraum des Vorstands, Berufung und Leitung von Versammlungen, Anträge, Beschlüsse, Anmeldung zum Registergericht und Kosten. Zahlreiche Muster erleichtern die tägliche Vereinsarbeit.
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