Satzungs- und Vorstandsänderungen

Änderungen im VereinNebst Änderungen auf Seiten der Mitglieder und deren Mitgliedschaften, gibt es auch Änderungen im Verein bei den Vorstandsmitglieder oder gar der Satzung, die Auswirkungen bis in das Vereinsregister haben. Das geht dann nur mit Beschluss oder Wahl. Grund genug also, auf die Themen Satzungs- und Vorstandsänderungen einmal genauer zu schauen.

Beginnen wir da mit dem vermeintlich einfacherem Thema „Vorstandsänderungen“. Und hier sind die Personen gemeint, die den Verein nach außen vertreten. Diese Vertretung des Vereins ist durch die Registereintragung dokumentiert. Änderungen im Vorstand bzgl. dieser Personen sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Solche Änderungen können dabei durch Neuwahlen, Amtsniederlegungen, Abberufungen oder anderer Gründe entstehen. Und dabei geht es nicht um Änderungen im erweiterten Vorstand (ohne Vertretungsberechtigung), denn diese müssen nicht gemeldet werden.

Was sind hier genau die Gründe für Änderungen im Vorstand?

Stehen im Verein Wahlen an, werden diese durch die Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt (siehe auch „Grundsätzliches: Die Mitgliederversammlung„). Allgemein wird dies in einem Verein so gehalten, dass damit die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern endet (so sie nicht wiedergewählt werden) und neue Personen durch die Mitglieder in diese Posten hinein gewählt werden. So können dann die neuen vertretungsberechtigten Vorstände, gleichzeitig mit den ausgeschiedenen, im Vereinsregister gemeldet werden. Dokumentiert wird die Wahl mit dem Protokoll zur Mitgliederversammlung. Und dieses dokumentiert Annahme der Wahl, das Wahlergebnis, die gewählten Personen und auch die Abstimmung (Art/Verfahren).

Änderungen im Verein
Satzungs- und Vorstandsänderungen

Ein Amt in einem Vereinsvorstand kann natürlich auch niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist natürlich gegenüber dem Verein (d.h. dem Vorstand oder zuständigem Vereinsorgan) zu erklären. Auch dieses muss beim Vereinsregister angemeldet werden. Angestellte Vereinsvorstände können zwar, genauso wie ehrenamtliche, jederzeit eine solche Niederlegung erklären, laufen aber Gefahr für Schäden die durch einen ungünstigen Zeitpunkt entstehen haftbar gemacht zu werden. Das ist ein Problem, was der Ehrenamtliche so nicht hat.

Von einer Abberufung wird gesprochen, wenn die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied „abberuft“. So die Satzung nichts anderes vorsieht, ist dieses aus wichtigem Grund jederzeit möglich.

Der Tod eines Vorstandsmitgliedes, eine eintretende Geschäftsunfähigkeit oder der Austritt aus dem Verein (wie auch der Ausschluss), sind weitere Änderungsgründe. Ist jemand aufgrund seines Amtes in einem Vorstand, beginnt und endet dies mit dem Antritt oder Ausscheiden aus dem zugehörigem Amt. Und sollte die Satzung andere persönliche Voraussetzungen für das Vorstandsamt sehen, endet dieses auch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Wie funktioniert die Eintragung von Vorstandsänderungen in das Vereinsregister?

Die Eintragung von Vorstandsänderungen (mit jeweiligen Vor- und Nachnamen, Wohnort, Geburtsdatum) in das Vereinsregister erfolgt durch Vereinsregisteranmeldung. Das passiert öffentlich beglaubigt (notariell). Unterzeichnet wird dies vom Vorstand, der bei Anmeldung im Amt ist. Nach Neuwahl also der neu gewählte vertretungsberechtigte Vorstand. Dieses kann nicht durch Personen geschehen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt sind. Die Dokumentation der Änderung kann dann mit dem Protokoll der Wahl der Mitgliederversammlung, Niederlegungserklärung oder u.a. gar einer Sterbeurkunde erfolgen.

Vom Register gibt es nach erfolgter Eintragung eine Benachrichtigung. Allerdings wird vorab die Anmeldung und deren Wirksamkeit formal geprüft. Sollte es dabei Auffälligkeiten geben, wird dies dem Verein (und Notar) natürlich mitgeteilt.

Und wie verhält sich das mit Satzungsänderungen und dem Vereinsregister?

Seit Gründung des Vereines gibt es die Satzung und sicher wurde sie schon einmal angepasst. Sollte dieses wieder der Fall sein, denn die Dinge können sich schon mal ändern, muss dieses in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Und damit es wirklich wirksam wird eben auch in das Vereinsregister eingetragen werden.

Wenn die Satzung selbst nichts anderes festlegt, ist die Mitgliederversammlung bei Satzungsänderungen zuständig. Diese muss natürlich ordentlich und beschlussfähig einberufen werden (siehe auch „Grundsätzliches: Die Mitgliederversammlung„). Und die Tagesordnung muss die Satzungsänderung klar benennen, und zwar über das Wort „Satzungsänderung“ hinaus. Idealerweise stellt ihr alte und neue Fassung schon in der Einladung gegenüber.

Für den Beschluss dazu wird dann eine 3/4-Mehrheit benötigt, so in der Vereinssatzung nichts anderes festgelegt wurde. Und auch für den Beschluss bitte genau die Satzungsänderung benennen und nicht mit Allgemeinplätzen arbeiten.

Bei Änderung des Vereinszweckes müssen alle Mitglieder zustimmen, so verlangt es das Gesetz (siehe auch Vereinsmeier-Artikel „BGB: Wichtige Paragraphen für Vereine„). Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss dann schriftlich erfolgen.

Sollte die Satzung komplett durch eine neue ersetzt werden, reicht hier ebenfalls die Einhaltung der Regeln für Satzungsänderungen, so lange dabei nicht der Vereinszweck geändert wird. Die jeweiligen notwendigen Mehrheiten gelten gleichermaßen.

Das Ganze ist natürlich zu protokollieren und durch die zuständigen Personen zu unterschreiben. Der genaue Beschluss mit den konkreten Änderungen muss dabei wiedergegeben werden, denn das Ganze ist dem Register vorzulegen. Bei Neufassungen kann diese der Einfachheit halber auch angehängt und im Protokoll-Text ein entsprechender Verweis eingefügt werden.

Die Satzung kann Zustimmungspflichten zu Satzungsänderungen enthalten, die ggf. auch zu berücksichtigen, wenn der Verein in bestimmte Strukturen eingebunden ist (beispielsweise einem Dachverband). Auch sollte ggf. das Finanzamt nicht vergessen werden, um zu verhindern das etwaige Satzungsänderungen nicht die Gemeinnützigkeit gefährden (siehe auch Vereinsmeier-Artikel „Ein Überblick zur Gemeinnützigkeit„).

"Leute mit Mut und Charakter sind anderen Leuten immer sehr unheimlich."
Hermann Hesse

Wie funktioniert die Eintragung im Vereinsregister bei Satzungsänderungen?

Auch die Satzungsänderung muss öffentlich beglaubigt (notariell) sein. Sie wird erst mit der Eintragung in das Register wirksam. Diese wird mit der Vereinsregister-Anmeldung durch die zuständigen Vorstandsmitglieder (die auch unterschreiben müssen) angestoßen. Sollten die Satzungsänderungen Vorstandszusammensetzungen oder auch die „Vorstandsmacht“ betreffen, muss hier in jedem Fall durch die nach der alten Satzung zuständigen Vorstandsmitglieder unterschrieben werden.

Wie schon erwähnt, muss der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls, die Satzungsänderungen und etwaige notwendige Zustimmungen beigefügt werden. Ggf. ist die ordnungsgemäße Einladung zu der Mitgliederversammlung zu dokumentieren. Das Ganze wird dann durch das Register führende Gericht geprüft. Bei Unstimmigkeiten bekommt der Notar hierüber Meldung, die mit Frist zur Behebung auffordert. Wirksamkeit bekommen die Satzungsänderungen dann natürlich erst mit Eintragung in das Vereinsregister!

Sehr kompakt erhältst Du alle wichtigen Informationen rund um die Mitgliederversammlung, aber auch vielen anderen vereinsrechtlichen Themen, in der Broschüre „Vereinsrecht: Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)“ vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz.

Zu schmökern gibt es natürlich auch einige Empfehlungen für Dich, wenn Du mehr zu diesen vereinsrechtlichen Themen erfahren möchtest:

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2 Gedanken zu „Satzungs- und Vorstandsänderungen“

  1. Hallo und guten Morgen,
    eure Seite finde ich sehr hilfreich und informativ.
    Wir sind ein Round Dance Club und KEIN e.V.
    Nun sind wir dabei, unsere in die Jahre gekommene Satzung zu aktualisieren und sind uns ganz unsicher, ob der Haftugsparagraph drin sein muss oder nicht (weil kein e.V.)
    Wenn ja; ist es korrekt, dass die Haftung auf das Vereins“vermögen“ beschränkt ist? Wir arbeiten nicht wirtschaftlich, sondern erheben Mitgliedsbeiträge nur für Raummieten und Cuer-Arbeit.
    Ich bedanke mich schon mal für eure informierende Antwort!

    1. Hallo und vielen Dank für das Feedback. Die Haftungsbeschränkung von Vorständen und Vereinsmitgliedern kann durch die Satzung weiter gefasst werden als nach dem BGB vorgegeben. Beim Thema Fahrlässigkeit kann dies im Innenverhältnis eine Rolle spielen. Gegenüber Dritten ist dies aber nicht möglich. Als gewähltes Vorstandsmitglied ist die Regelung anders oder auch wenn das Amt vergütet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen hat man da schon mit dem Privatvermögen zu haften. Ein Verein, der nicht eingetragen ist, hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Dies hat für den Vorstand und die Mitglieder einige Risiken und Gefahren im Hinblick auf die Haftung. Im Rahmen der Satzung ist es dem nicht eingetragenen Verein nur teilweise möglich, die Haftung mit dem Privatvermögen der Mitglieder einzuschränken. Insgesamt gibt es bei diesem Thema einiges zu berücksichtigen. Eine Beratung dazu kann hier aber leider nicht erfolgen.

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