Der beliebte Mittelpunkt des Vereins ist das Vereinsheim oder die Vereinskneipe. Doch gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl durchaus komplexer Regelungen und Rahmenbedingungen, die es zu berücksichtigen gilt. Einen ersten Überblick zum Einstieg dazu findest Du hier.
Zu unterscheiden ist hier für den Anfang das Vereinsheim von der Vereinskneipe. Während es für ein Vereinsheim, das für die Mitglieder oder auch öffentlich zugänglich ist, unter anderem Verkehrssicherungspflichten oder auch eine Gefährdungshaftung gibt, ist man beim Betrieb einer Vereinskneipe mit Alkoholausschank noch weiteren Regelungen unterworfen.
Wie verhält es sich bezüglich der Verkehrssicherungspflichten und der Gefährdungshaftung bei einem Vereinsheim?
Verkehrssicherungspflichten beim Zugang des Vereinsheims für die Öffentlichkeit und die Mitglieder sind vom Verein bzw. dem Betreiber zu erfüllen. Es ist alles zu unternehmen, um von den Besuchern Schaden abzuwenden. Dieser könnte durch das Gebäude oder dem Umfeld des Gebäudes entstehen. Das Umfeld, Parkplätze etc. sind von Schnee und Eis zu befreien oder auch von feuchtem Laub. Notwendige Beleuchtung ist bereitzustellen, die Sitzmöbel müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein und es sollte keine Stolperfallen geben, um ein paar Beispiele zu nennen.
Und selbst wenn das Vereinsheim mal vermietet wird, müssen diese Dinge durch den Mieter gewährleistet sein. Aber auch da ist der Verein für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich. Das heißt auch dann muss die Beleuchtung ausreichend sein, Stolperfallen sind zu vermeiden und keiner sollte auf den Sitzgelegenheit zusammenbrechen. Auch andere Gefahrenquellen, wie Stromleitungen oder Steckdosen, sollten in einem ordentlichen Zustand sein.
Im weiteren gibt es auch öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten, wie es das Reinigen oder Befreien des Bürgersteiges von Schnee und Eis am Grundstück des Vereinsheimes sein kann. Wenn die Gemeinde dieses auf die Anwohner übertragen hat, hat auch der Verein als Eigentümer dieses zu gewährleisten.
Und das Thema Gefährdungshaftung sollte Dein Verein ebenfalls im Blick haben. Wenn eine lose Dachpfanne einem Passanten auf den Kopf fällt, kommt ebenfalls der Eigentümer in die Haftung. Das Vereinsheim muss also in einem tadellosen Zustand gehalten werden und sollte auch bezüglich zugehöriger Versicherung auf Stand sein.
Sind im Vereinsheim Personen beruflich beschäftigt, solltet Ihr das Thema der Berufsgenossenschaft zusätzlich im Auge behalten. Hier geht es um die gesetzliche Unfallversicherung. Das Augenmerk solltet Ihr ebenfalls darauf richten, wenn ehrenamtliche Mitarbeiter Aufwandsentschädigen erhalten. Auch hier gibt es Versicherungspflichten. Das gleiche gilt wegen der Folgen von Arbeitsunfällen, wenn Vereinsmitglieder beim Bau des Vereinsheims oder einem Umbau helfen.
Wie ist es mit einer Vereinskneipe und Alkoholausschank?
In Deutschland gibt es das Gaststättengesetz (GastG). Wer in die Paragraphen schauen möchte findet es zum Beispiel hier. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank von alkoholischen Getränken finden auch auf Vereine Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Werden in diesem Fall alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen werden und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, finden allerdings bestimmte Paragraphen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Bitte berücksichtigt, das dieses je Bundesland nochmal spezifisch geregelt ist bzw. sein kann (siehe beispielsweise das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)). Einen Link zum Gesetz findet ihr hier. Dort sind 2012 Ausnahmeregelungen für Vereine gestrichen worden, was zum Beispiel die Anzeigepflicht und die Prüfung persönlicher Zuverlässigkeit angeht.
Zu unterscheiden ist natürlich noch, ob der Verein das Ganze im Eigenbetrieb durchführt oder sein Vereins- bzw. Clubheim diesbezüglich an einen Gastwirt vermietet oder verpachtet hat. Im letzteren Fall ist der jeweilige Träger bzw. Pächter natürlich in der Pflicht, den ihm zugeordneten gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Dies kann dann zum Beispiel auch Sozialmeldepflichten für Angestellte umfassen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Genehmigungspflichtig ist eine Vereinsgaststätte immer dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, d. h. Speisen und Getränke werden nicht zum Selbstkostenpreis angeboten. Sie ist es wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll, es sei den der Ausschank beschränkt sich auf die Vereinsmitglieder und einen bestimmten Vereins- oder Clubraum. Und sie ist es, wenn der Personenkreis an den Alkohol ausgeschenkt werden soll nicht begrenzt ist oder der Wechsel in den Mitgliedsstand jederzeit möglich ist. Schaut hierzu auch gerne in den Vereinsmeier-Artikel „Genehmigungspflicht für Vereinsgaststätten„.
Wie ihr Euch schon denken könnt ist ein Blick in die konkreten Gesetze unumgänglich, da es beim Thema Alkoholausschank noch viele weitere Regelungen gibt (Stellvertreterregelungen, Automatenverbot, Preisregelungen für nicht-alkoholische Getränke, uvm). Hier gilt es Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.
Eine Konzession für den Ausschank wird übrigens über das Ordnungsamt (Gewerbeamt) beantragt. Beizubringen ist unter anderem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Bitte bedenkt beim Ausschank von Alkohol und anderen Veranstaltungen und Feiern an den Jugendschutz. Auch hier gibt es bezüglich Tanzveranstaltungen, Alkohol und Rauchen besondere Vorschriften. Und diese regeln nicht nur zulässige Uhrzeiten für Teilnahmen von Minderjährigen oder den Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche, sondern auch die Zulässigkeit des Konsums von Tabak und Alkohol durch Jugendliche auf Euren Veranstaltungen und was ihr diesbezüglich nicht gestatten dürft. Dazu kannst Du auch den Vereinsmeier-Artikel „Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ lesen.
Wie verhält es sich bei einer Vereinskneipe bzw. Ausschank im Vereinsheim mit den Steuern?
„Dein Einstieg in das Thema Steuern“ ist ein Artikel von Vereinsmeier.online, wo Du Dir einen grundsätzlichen Überblick über das Thema Steuern und Verein verschaffen kannst. Die Vereinskneipe bzw. ein Ausschank spielen dort auch eine Rolle.
Um die wesentlichen Punkte kurz anzureißen:
Der gemeinnützige Verein unterliegt mit Einnahmen im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben weder der Körperschafts, noch der Gewerbesteuer. Nur bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (zum Beispiel mittels Bewirtung) über 35.000 Euro Umsatz und einem Gewinn von mehr als 5.000 Euro fordert das Finanzamt Körperschafts- und Gewerbesteuer.
Die Vereinstätigkeiten unterteilen sich dabei in 4 Bereiche. Tätigkeiten im ideellen Bereich, Tätigkeiten im Zweckbetrieb und Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung oder Werbung als dritter Bereich. Gibt es einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vierter Bereich) mit Bewirtung, Werbung, Vereinsgaststätte, Altmaterialsammlung oder sportlichen Veranstaltungen über 35.000 Euro, so kommt auch hier die Körperschafts- bzw. Gewerbesteuerpflicht zum Tragen.
Beim Thema Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur der erste Bereich (ideeller Bereich) grundsätzlich Umsatzsteuer frei. Die anderen drei Bereiche unterliegen der Umsatzsteuer (aber auch da gibt es Steuerbefreiungsvorschriften), sobald der Verein hier unternehmerisch tätig wird. Dabei beträgt die Umsatzsteuer in Bereich zwei (Zweckbetrieb) und drei (Vermögensverwaltung) 7 Prozent (falls nicht steuerfrei) und im Bereich 4 (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) dann 19 Prozent.
Aber auch für Vereine gilt die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG), die besagt, dass von der Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen wird, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die steuerlichen Bruttoeinnahmen 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Bitte vergesst bei dem Ganzen auch das Thema Buchführungspflichten nicht.
Was muss Du noch beachten und gibt es noch Buchtipps?
Sollte Euer Verein Eigentümer eines Gebäudes mit einer Gastronomie da drin sein, können in dem Zusammenhang natürlich auch weitere Anforderungen zum Beispiel aus dem Baurecht auf Euch zukommen (Fettabscheider für die Kanalisation, Toiletten, Notausgänge, usw.).
Für eine reguläre öffentliche Gastronomie, in der beispielsweise auch Lebensmittel produziert werden, hat der Gastronom ebenfalls vom Lebensmittelrecht, Arbeitsschutz bis hin zum Thema Jugenschutz oder GEMA noch reichlich Gesetze und Verordnungen des Gaststättenrechtes zu berücksichtigen.
Und auch bezüglich Eurer Veranstaltungen (Sportfeste, Maibaum setzen, große Turniere, etc.) gibt es Meldepflichten, selbst wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird, aber Kaffee & Kuchen oder auch Bratwurst verkauft wird.
Wie nach dem Lesen des Artikels unschwer zu erkennen, ist das Ganze ein weites Feld. Ihr kommt leider nicht umhin, die Situation bei Euch vor Ort im Verein und den jeweiligen Einzelfall genau zu betrachten und Euch da individuell beraten zu lassen und entsprechende Auskunft bei den zuständigen Stellen einzuholen.
Wenn Du über Eure Erfahrungen berichten möchtest oder noch einen Tipp oder Hinweis zu dem Thema hast, ist ein Kommentar von Dir wie immer willkommen.
Wer sich darüber hinaus noch tiefer für Vereinsrecht und Vereinssteuern interessiert, oder wie man in der Gastronomie Erfolg haben kann, der hat hier nun auch ein paar Buchtipps zum Thema:
Was musst Du bei einer Vereinsgründung beachten? Welche Bedeutung hat die Mitgliederversammlung? Und wie löst Du die alltäglichen Herausforderungen des Vereinslebens? Mit zahlreichen Beispielen und konkreten Handlungsempfehlungen begleitet Dich dieser Leitfaden durch „Dein“ Vereinsleben. Chronologisch aufgebaut vermittelt „Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder“ schnelle und zielgerichtete Informationen von der Gründungsphase bis hin zur erfolgreichen Führung des Vereins.
Kompakt findet sich das notwendige Wissen zum Thema Steuern im Taschenbuch „Vereinsbesteuerung: Steuervorteile durch Gemeinnützigkeit“ von Thomas Brinkmeier. Der Verein stellt besonders in Deutschland eine beliebte Form der Organisation von Freiwilligen dar. Dieses Buch greift alle wichtigen Fragen zu den Themen Vereinsform und –zweck sowie Steuern auf und gibt ein wertvolles Arbeitsmittel an die Hand.
Und wer sich dafür interessiert wie man mit einer Gastronomie erfolgreich ist, dem sei „Erfolgreich in der Gastronomie: Existenzgründung und Businessplan für Gastronomen, Wirte und Kneipenbesitzer“ vorgeschlagen. Dieser Ratgeber vermittelt Ihnen das notwendige Know-how zum Führen eines erfolgreichen Gastronomiebetriebes: Verträge, Versicherungen, Personal, Marketing, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Vorschriften, Planung, Finanzierung, Erstellen eines Businessplans und die unabdingbaren Soft-Skills (Belastbarkeit, Kommunikation).
„Der clevere Gastronom: Fünf Bausteine zum Erfolg“ von Franziska Schuhmacher sei hier ebenfalls genannt. Als Köchin und Serviermeisterin, hat sie ihre fachliche Kompetenz in leitenden Positionen der Gastronomie und Hotellerie vielfach unter Beweis gestellt. Heute ist sie Inhaberin von GastroPower und Mitbegründerin vom College Hollfeld, die sich auf die Schulung und Beratung von Gastronomiebetrieben spezialisiert haben.
Weitere interessante Artikel für Dich auf Vereinsmeier.online:
Genehmigungspflicht für Vereinsgaststätten
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die Arbeit und Mühe das alles zusammenzutragen und zur Verfügung zu stellen!
Dann möchte ich aber noch eine Frage stellen und wäre dankbar für. Tipps wo ich dazu etwas finden kann.
Folgendes: Gaststätte unser Kleingarten anlage wird vom Vorstand regelmäßig für Veranstaltung mit sehr lauter Musik vermietet. Wir reden hier von einem Lärmpegel von um die 90 bis 100 Dezibel. In den umliegenden Gärten kann man dabei ausgiebig die super Bassanlage würdigen.
Darf das so? Der Kleingarten ist ja Privatgelände und unterliegt nicht den gültigen Bestimmungen für Veranstaltungen im öffentlichen Raum?
Irgendeine Idee wo ich mich dazu schlau machen kann?
Heissen Dank schonmal.
Gruss , J.E.
Hallo, vielen Dank für den Beitrag.
Auch bei Festen und Feiern gelten grundsätzlich erst einmal die Ruhezeiten. Hier ist aber der erste Schritt sich an den Vorstand zu wenden und sich mit diesem und den anderen Betroffenen um Ausgleich bzw. eine gütliche Lösung zu bemühen.
Die Satzung bzw. Gartenordnung des Kleingartenvereins sollte Auskunft zu Ruhezeiten, Festen und Feiern geben, die auch der Vorstand vertreten sollte. Zumeist sind diese ja in der Kleingartenanlage strenger als die jeweiligen Lärmschutzsatzungen des öffentlichen Bereiches. Letzteres setzt das Ordnungsamt durch und ist hier der Ansprechpartner. Bei akuten nächtlichen Ruhestörungen ist die Polizei der Ansprechpartner, was ja meist zur kurzfristigen Reduktion der Lautstärke führt, aber nicht zu einer grundsätzlichen Lösung. Je nach Bundesland gibt es dann auch noch Schiedsstellen, die etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen vorgeschaltet sind. Für solche Auseinandersetzungen müssen die Störungen üblicherweise sehr gut dokumentiert sein (genaue Erfassung von Art und Dauer).
Ich drücke die Daumen das im Verein eine für alle akzeptable Lösung gefunden wird!
Hallo und vielen Dank für die vielen nützlichen Tipps und Anregungen!
Eine Frage beschäftigt unseren Fußballverein seit geraumer Zeit. Wir haben unsere Gaststätte/Vereinsheim nach langer Durststrecke (Thema: diverse schlechte Erfahrungen mit Mietnomaden, nicht zufriedenstellende Bewirtschaftung etc.) endlich im Sommer letzten Jahres neu verpachtet. Von Vereinsseite wurde dem neuen Pächter freie Hand bei der Umgestaltung der Räumlichkeiten gelassen, da auch die Möbel und das Inventar bzw. der Look etwas in die Jahre gekommen ist. Die Pächterfamilie hat sich dabei größte Mühe gegeben und unser Vereinsheim in ein wirklich schickes Restaurant umgewandelt.
Nun ist es so, dass Anfangs noch ein großer Tisch für Mitglieder freigehalten wurde. Hauptsächlich an einem bestimmten Tag in der Woche. Nach einiger Zeit gab es diesen Tisch für Mitglieder nicht mehr, mit der Begründung „man möge doch vorher reservieren“ und „der Tisch kann nicht mehr freigehalten werden, weil man nie weiß wie viele Vereinsmitglieder kommen und man Geld verdienen muss“. Die Charakteristik unseres ehemaligen Vereinsheimes ist völlig verschwunden. Die Pächterfamilie zielt auch auf ein ganz anderes Klientel ab, welches nichts mehr mit dem Verein zu tun hat. Es gibt zum Beispiel keine Sportlerkarte wie es im Vorfeld besprochen wurde. Auch der monatliche Seniorenstammtisch ist nicht gewünscht. Kurzum die Mitglieder fühlen sich bzw. sind nicht willkommen.
Nun zu meiner Frage: Gibt es irgendeine (rechtliche) Möglichkeit den Pächter dazu bewegen auch im Sinne des Vereins zu agieren? Muss es explizit im Pachtvertrag geregelt sein, dass die Nutzung als Vereinsgaststätte geschieht und nicht z.B. als „Nobel-Restaurant“? Die mündlichen Absprachen zwischen Verein und Pächter waren nämlich ganz andere. Momentan befinden wir uns in ersten vermittelnden Gesprächen um für beide Seiten eine passende Lösung zu finden. Wir wollen auch nicht gleich mit der „Keule“ Kündigung kommen, zumal wir dann die nächsten 4 Jahre aussitzen müssten. Dies kann keine zufriedenstellende Situation sein.
Vorab vielen Dank für Ihr Feedback!
Hallo, das schaut nach einer kniffligen Situation für den Verein aus. Unstimmigkeiten bis hin zu Streitigkeiten zwischen Wirt und Verein sind wohl auch kein Einzelfall. Richtig ist in jedem Fall hier das Gespräch zu suchen um eine gütliche Einigung zu erzielen, denn es gibt ja von beiden Seiten durchaus verständliche Interessen. Also Daumen drück und viel Erfolg!
Die Frage nach Eurem Pachtvertrag und den darin enthaltenen Regelungen ist natürlich wichtig, denn es kommt dann schon auf Eure Vertragsgestaltung an (Mitspracherecht, bevorzugte Behandlung des Vereins, etc.). Darüber hinaus solltet ihr natürlich Interesse daran haben das es mit dem Pächter funktioniert, andererseits wird er bei einer erfolgreichen Gastronomie sicherlich auch ein Interesse daran haben den Pachtvertrag dann auch verlängert zu bekommen, damit sich sein Investment in all das lohnt.
Grundsätzlich macht es Sinn sich hier nicht auf mündliche Absprachen zu verlassen, denn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist eine individuelle Beurteilungssache und für Euch wichtige Punkte, gerade als Verein, sollten im Pachtvertrag festgelegt werden. Grundsätzlich kann der Verpächter bei der Art der Nutzung über den Pachtvertrag mitbestimmen. Eine juristische Beratung ist von dieser Seite aber nicht möglich.
Dürfen vereinskneipen in Pacht das derzeitige öffnungsverbot umgehen, um öffentlichen Gästen den Zutritt und den Konsum von Speisen und Getränken anzubieten? Abholung nach Vorbestellung ist ja auch möglich
Nein, das dürfen sie nicht. Details regeln zudem die jeweils gültigen Landesverordnungen. Die aktuelle niedersächsischen Landesverordnung beispielsweise eröffnet dafür keine Möglichkeit.
Guten Tag, erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Tipps und die damit verbundenen Arbeit.
Wir sind ein Verein mit Vereinsheim. Nun hat der Pächter aufgeben und wir wollen das Vereinheim durch unseren Förderverein betreiben.
Also alle erwirtschafteten Einnahmen fliessen zurück in Jugendförderung des Vereins.
Ist das eigentlich so möglich oder verliert der Förderverein seine Gemeinnützigkeit? Es werden durch die Fussballspiele auch nicht Vereinsmitglieder bewirtschaftet.
Vielen Dank
Guten Tag, danke sehr 🙂
Grundsätzlich darf der Förderverein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, aber nicht nur (das wäre nicht zulässig und die Gemeinnützigkeit würde nicht anerkannt). Die daraus entstehenden Mittel sind dann entsprechend gemeinnützig zu verwenden, wie für Fördervereine vorgeschrieben. Beim empfangenden Verein werden Sie dann dem ideellen Bereich zugeordnet (auch wenn sie im Förderverein aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen) und sind dort auch so zu verwenden.
Eine Gastronomie in einem Vereinsheim unterliegt dem deutschen Gaststättengesetz (GastG) und die entsprechenden Regelungen dazu finden Anwendung. Wenn auch Vereinsexterne bewirtet werden greifen entsprechende Erleichterungen für den reinen Ausschank innerhalb des Vereines natürlich nicht mehr.
Ich wünsche Ihnen dazu viel Erfolg und dass sie eine gute Lösung für die Vereine finden!
Sehr geehrter Herr Scherschanski,
unsere Vereinskneipe (in NRW) ist verpachtet und der Wirt bietet neben alkoholischen Getränken auch u. a. „Pommes-Currywurst“ an.
Leider haben wir als Vereinsmitglieder oft insofern das Nachsehen, dass wir bei Turnieren, Meisterschaften o. ä. keine Bewirtung erhalten, da der Wirt zeitgleich im Vereinsheim z. B. einen 80. Geburtstag, Hochzeit o. ä. an Nicht-Vereinsmitglieder veranstaltet.
Wir müssen dann z. B. extern Pizza bestellen, was uns Mitglieder sehr verärgert, denn auch der Vorstand interessiert sich wenig für unsere Verärgerung…
Hat man als Vereinsmitglied rechtliche Möglichkeiten oder kann z. B. Einsicht in den Pachtvertrag verlangen?
In der Hoffnung auf eine konstruktive Hilfestellung…
Sehr geehrter Herr Widder,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Dieses Problem ist durchaus kein Unbekanntes. Zum Einen soll die Vereinskneipe erfolgreich sein, damit überhaupt ein Pächter da ist und sie betrieben wird, andererseits wird das dann den Vereinsmitgliedern nicht immer gerecht. Die Mitglieder wollen die Vereinskneipe natürlich weitestgehend nutzen können und der Pächter muss sich nach außen öffnen, damit sich der Betrieb lohnt. Ich gehe davon aus das sich der Vorstand zu diesem Thema bezüglich seiner Position zu den Vereinsinteressen im gleichen Spannungsfeld befindet.
Die Vertretung der Mitglieder im Verein ist der Vorstand, der ja hier auch mit dem Pachtvertrag umzugehen hat. Rechtlich hängt es dann natürlich von den darin getroffenen Vereinbarungen ab. Wie Sie es schon getan haben, ist hier das Gespräch mit dem Vorstand zu führen um entsprechende Lösungen zu finden, zu denen aus der Mitgliedschaft ja dann ggf. auch ein Antrag für die Hauptversammlung gestellt werden kann. Hier kommt man meines Erachtens aber nicht umhin alle Interessen abzuwägen. Die Vereinsinteressen sollten sich natürlich schon im Pachtvertrag widerspiegeln und der Wirt sollte ein Interesse daran haben dass der Verein damit auch glücklich ist, damit dieser auch verlängert wird. Wie auch der Verein ein Interesse daran haben sollte dass der Wirt wirtschaftlich arbeiten kann, damit er ebenfalls an einer Verlängerung interessiert ist.
Sie als Mitglied werden aber durch den gewählten Vorstand vertreten. Mit Gesprächs- und Kompromissbereitschaft sollten hier die besten Lösungen für alle Beteiligten gefunden werden. Den Bedarf bei Turnieren und der gleichen kann ich gut verstehen, wobei Sie da nur vor Ort und für Ihren Verein beurteilen können, was die besten Lösungen für diese Fälle sein können. Bei entsprechenden Größenordnungen bietet es sich vielleicht auch an, regelmäßig wiederkehrende Termine für große Turniere beim Wirt gleich freizuhalten. Bei anderen Dingen ggf. zu schauen wie auch eine parallele Bewirtung für Mitglieder ausschauen könnte.
Ich wünsche dafür gutes Gelingen und viel Erfolg für Ihren Verein!
Guten Tag,
wir sind ein gemeinnütziger Sportverein und haben unsere Vereinsgastronomie verpachtet. Wir sind sehr zufrieden mit unserem Gastronom und wollen ihn so gut es geht unterstützen. Um unserem Gastwirt eventuell mehr Kundschaft aus der Umgebung zu ermöglichen, möchten wir die Vereinsgastronomie auf Google Maps als Restaurant-Eintrag hinzufügen.
Können Sie mir sagen, ob dies erlaubt ist? Es hieß bisher immer, dass wir keinerlei Werbung (z.B. Schilder vor dem Gelände oder Zeitungs-Annoncen) für die Vereins-Gastronomie machen dürfen. Ist nun jedoch ein Eintrag auf Google bereits als Werbung zu verstehen?
Würde mich freuen, wenn hier jemand aufklären könnte. Danke!
Guten Tag,
ich vermute mal der Punkt sind die Kosten. Sie sollten in einem gemeinnützigen Verein natürlich nur Geld für den gemeinnützigen Vereinszweck ausgeben und nicht für Werbung zu einem Gaststättenbetrieb ihres Pächters. Sie können auf Ihr Vereinsheim verweisen und der Betreiber des Gastronomiebetriebes auf seine Gastronomie. Wenn sie als Verein selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sieht es natürlich wieder anders aus mit den daraus resultierenden Kosten. Eine Beratung kann hier aber nicht erfolgen.
Der Google Maps Eintrag als Restaurant ist bei dem Gastronomiebetreiber vermutlich gut aufgehoben, da man dafür ja auch ein Business-Profil bei Google benötigt, den Eintrag validieren muss und dann ja auch mit den Kundenbewertungen und Statistiken umzugehen hat.
Ich wünsche Ihrem Verein und Ihrem Gastronomen ganz viel Erfolg!
Guten Abend,
Und zwar haben wir eine Gartenkneipe mit Toiletten, dies ist eine öffentliche Kneipe.
Meine Frage dazu ist:
Wer muss die Reingung der Toiletten zahlen ? Der Vorstand oder der Pächter ?
Der Pächter macht jeden Tag die Toiletten sauber, es geht nur um die komplette Grundreinigung wo eine Firma kommen muss.
Der Pächter hat in den Wintermonaten wenig Gäste dafür ist im Sommer dann viel auf den Toiletten los wo dann auch die ganzen Gartenfreunde drauf gehen und das ist ja jeden Tag so.
Wer muss da nun die Kosten tragen für die Grundreinigung ?
Guten Tag,
das hängt im Zweifelsfall davon ab wer den Auftrag für die Reinigung an die Reinigungsfirma erteilt hat. Am Ende kommt es darauf an, was der Verein mit dem Pächter dazu vereinbart hat. Da sind ja grundsätzlich ganz unterschiedliche Varianten denkbar, je nach dem wie die Nutzung der Toiletten ist (nur durch die Gastronomie oder auch durch Vereinsveranstaltungen oder durch Vereinsmitglieder im Vereinsalltag die die Toiletten nutzen ohne gleichzeitig auch die Gastronomie zu nutzen). Da macht es dann Sinn eine für beide Seiten (Verein/Pächter) sinnvolle und faire Lösung für die Reinigung und somit auch die Kostenverteilung zu vereinbaren bzw. zu finden.
Wenn Leserinnen und Leser dazu noch Ergänzungen aus ihren Erfahrungen bzw. Vereinen posten möchten, immer gerne!
Guten Tag, wir sind ein kleiner Verein in NRW und würden gerne unser Vereinsheim in Selbstbedienung laufen lassen. Alkohol wäre selbstverständlich in abgeschlossenen Kühlschränken, damit Minderjährige keinen Zugriff hätten. Benötigen wir dafür eine Ausschanklizenz? Bei unseren Mannschaftsspielen bedienen sich auch die gegnerischen Mannschaften und zahlen den Selbstkostenpreis. Müssen wir da dann sowohl die Mehrwertsteuer ausweisen als auch abführen? Die Verpflegung wird immer von der Heim-Mannschaft vorbereitet und serviert, dafür haben wir eine kleine Aufwärmküche und draußen einen Grill.
Liebe Grüße,
Anna
Guten Tag, die Regelungen bezüglich der Ausschanklizenz sind im obigen Text beschrieben und auch nochmal etwas detaillierter in „Genehmigungsplicht für Vereinsgaststätten“ (https://vereinsmeier.online/genehmigungspflicht-fuer-vereinsgaststaetten/). Das ist dazu auch abhängig von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, den Räumlichkeiten usw. Da in diesem Fall auch für nicht Vereinsmitglieder ausgeschenkt wird kann dieses beispielsweise zur Genehmigungspflicht führen. Läuft das auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinaus, greifen dann auch steuerliche Regelungen, wobei es bzgl. der Mehrwertsteuer eine Kleinunternehmerregelung gibt die dieses für euch ggf. vereinfacht (siehe obigen Text dieses Artikels). Ich wünsche viel Erfolg mit Eurem Verein!
Hallo,
vielen Dank für die vielen Informationen.
Wir sind ein Kleingartenbauverein und führen unsere Wirtschaft durch einen Angestellten. Bei uns gibt es nur Getränke, die verkauft werden.
Nun möchte sich unser Angestellter noch nebenbei in unseren Räumen selbstständig machen, meint die Räume auch pachten, um Essen verkaufen zu können.
Ginge so etwas? Also auch aus steuerlicher Sicht?
Liebe Grüße
Vika
Hallo, eine individuelle Beratung kann hier wie immer nicht erfolgen. Grundsätzlich ist es ja möglich sich selbstständig zu machen und ein Gaststättengewerbe zu betreiben. Wenn ihr an ihn verpachtet ist der jeweilige Träger bzw. Pächter natürlich in der Pflicht, den ihm zugeordneten gesetzlichen Regelungen (Genehmigungspflicht uvm.) nachzukommen. Aus steuerlicher Sicht fallen die Pachteinnahmen für den Verein dann natürlich nicht in den ideellen Bereich, sondern in den Bereich „Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung oder Werbung“ und dies unterliegt der Körperschafts- bzw. Gewerbesteuer. Im obigen Artikel mit seinen Links ist dies so auch beschrieben. Viel Erfolg mit Eurem Verein!
Wir sind ein Förderverein einer alten Gastronomie. Also das Gebäude was gefördert wird zum Erhalt. Nun schenken wir dort auch Alkohols aus und in der alten Küche bereiten wir auch Speisen zu die wir auch an nicht Mitglieder verkaufen. Da wir keine Gewinne machen dürfen sind die Zahlungen alles spenden, es wird also keine Quittung erstellt. Meine Frage zielt dahin ab ob uns in Sachen Hygiene und Erlaubnis zum Betreiben der Küche ein Strich durch die Rechnung gemacht werden kann. Eine Schankgenehmigung besitzen wir nicht ! Aber wir bieten an 3 Tagen im Monat Frühschoppen oder Klänabende an und dort hat jeder Zugang und wir verkaufen an jedem.
Wie immer kann hier keine individuelle Beratung erfolgen. Aus der kurzen Beschreibung kann sicherlich geschlossen werden dass hier mehrere Warnleuchten an sind und euch schon ein Strich durch die Rechnung gemacht werden könnte! Übrigens erfolgen Spenden ohne erwartete Gegenleistung und haben nichts mit kaufen oder verkaufen zu tun. Ihr solltet hier unbedingt die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen. Viel Erfolg!
Hallo,
wir wollen einen nicht eingetragenen Verein in Brandenburg gründen mit angemietetem Vereinsheim. Der Zugang ist nur Mitgliedern ab 21 Jahren erlaubt. Wir wollen unseren Mitgliedern alkoholfreie Getränke und verpackte Süßigkeiten gegen ein Entgelt / Spende anbieten. Der Gewinn daraus soll das Vereinsheim finanzieren. Mitglieder welche die Bewirtung, den Wareneinkauf und die Reinigung des Vereinsheim übernehmen sollen eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten. Übrige Gewinne sollen für Vereinsausflüge bzw. Feiern verwendet werden.
Müssen die Einnahmen / Spenden aus dem Verkauf versteuert werden und brauchen wir eine Erlaubnis für den Verkauf an unseren Mitgliedern?
Müssen Vereinsmitglieder welche eine Aufwandsentschädigung erhalten versichert bzw. angemeldet werden.
Wir gehen davon aus, dass einzelne Mitglieder max. 10 Stunden im Monat leisten und dafür max. 50€ als Aufwandsentschädigung im Monat erhalten.
Hallo, leider kann hier wie immer keine individuelle Beratung erfolgen, aber wichtige Kriterien und Informationen zu einigen der aufgeworfenen Fragestellungen findet ihr ja hier auch im Artikel. Wenn u.a. Gewinnerzielungsabsicht besteht und Ihr mehr als den Selbstkostenpreis nehmt, bewegt ihr Euch im Bereich der Genehmigungspflicht (mehr dazu unter: https://vereinsmeier.online/genehmigungspflicht-fuer-vereinsgaststaetten/). Wichtig auch dazu: Spenden sind immer ohne Gegenleistungen. Alles andere ist Verkauf. Wenn Ihr hier also unternehmerisch tätig werdet, muss auch das Thema Steuern berücksichtigt werden (siehe oben im Artikel und auch unter: http://vereinsmeier.online/dein-einstieg-in-das-thema-steuern/). Viel Erfolg mit Eurem Verein!
Hallo, brauche ich einen Gesundheitspaß wenn ich im Kleingartenverein Mutzbraten anfädel und zusammen mit Bratwürsten verkaufe. Erlös geht in die Vereinskasse . mfG Rene
Hallo, als Norddeutscher bin ich nicht wirklich mit Mutzbraten und Anfädeln vertraut, vermute aber mit „Gesundheitspaß“ ist die seit 2001 notwendige Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzt gemeint (bescheinigt durch das Gesundheitsamt). Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt die nicht gewerbs- oder regelmäßig stattfindet. Nicht außer Acht zu lassen ist die Tatsache, dass jeder, der Lebensmittel zubereitet/herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt (dies gilt auch für Ehrenamtliche, die außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs mit Lebensmitteln umgehen und an andere abgeben), für die einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln haftet. Organisatoren, Veranstalter und auch Helferinnen und Helfer sind deshalb gut beraten, sich mit den Grundsätzen der Lebensmittelhygiene vor der Aufnahme der Tätigkeit auseinanderzusetzen. Eine rechtliche Beratung kann hier wie immer nicht erfolgen – ich wünsche aber in jedem Fall viel Erfolg in und mit Eurem Kleingartenverein!
Hallo,
unser Kleingärtnerverein hat das Gartengelände inklusive Vereinsheim von der Kommune zur Kleingärtnerischen nutzung gepachtet. Laut Pachtvertrag ist die gewerbliche Nutzung wie folgt verboten: „Das gewerbsmäßige Feilbieten und Feilhalten von Getränken und sonstigen Gebrauchs. und Verbrauchsgütern innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.“
Wir haben ein Vereinsheim ohne Bewirtschaftung auf dem Gelände. Das Vereinsheim ist ausgestattet mit Tischen, Stühlen, einer Küche und Toiletten.
Uns stellt sich die Frage, ob wir das Vereinsheim an Dritte (nicht Vereinsmitglieder) für private Feiern vermieten dürfen. Dabei geht es uns lediglich um die Räumlicheiten inkl. der Ausstattung, nicht aber um Getränke oder sonstige Bewirtschaftung.
Wir sind uns da sehr unsicher und freuen uns über eine Einschätzung.
Hallo, so wie ihr das hier dargestellt habt würde ich auch meinen, dass ihr damit nicht gegen den Pachtvertrag verstoßt. Allerdings würde ich nochmal checken ob in anderen Absätzen des Vertrages noch Regelungen zum Thema Weitervermietung von gepachteten Flächen enthalten sind, die ggf. dann auch das Vereinsheim betreffen könnten. Zudem ist es wichtig dass ihr bei einer etwaigen Vermietung ebenfalls darauf hinweist, dass das Vereinsheim in diesem Sinne nicht gewerbsmäßig genutzt werden darf. Eine Rücksprache mit dem Verpächter ist im Zweifelsfall sicherlich auch dienlich. Eine rechtliche Beratung kann hier wie immer nicht erfolgen, zudem wünsche ich Euch ganz viel Erfolg und Spaß mit Eurem Kleingartenverein!!